Amtliche Bekanntmachung Nr. 4484
Der Rechtausschusses des Deutschen Ruderverbandes hat in der Besetzung
Jan Erik Jonescheit, Mannheim, als Vorsitzender, Klaus Horbach, Bingen, als Beisitzer und Susanne Kassler, Bochum, als Beisitzerin folgendes erkannt:
- Die Ruderin Josephine Wartenberg wird öffentlich verwarnt.
- Die Ruderin Josephine Wartenberg trägt die Kosten des Verfahrens nach Art. 6.1. NADC.
- Die Kosten des Verfahrens nach § 27 GG trägt die Ruderin Josephine Wartenberg.
Die Ruderin sollte unangekündigt am 7. Juli 2007 um 10.45 Uhr zur Durchführung einer Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfes (Trainingskontrolle) aufgesucht werden. Die Ruderin wurde nicht angetroffen. Die Ruderin meldete sich gegenüber der NADA nicht ab. Am 10 Juli 2007 leistete die Ruderin am Trainingsort eine Dopingkontrolle.
Die Ruderin ist öffentlich zu verwarnen.
Die Ruderin hat einen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflichten selbst eingeräumt. Trotz der Tatsache, dass ihr spätestens ab dem 1. Juli 2007 bekannt war, dass sie vom 5. bis zum 9. Juli 2007 abwesend sein wird, kam sie ihren unverzüglichen Meldepflichten gemäß § 3 GG DRV – und Art. 6 NADC – nicht nach.
Neben den in die Entscheidung einzubeziehenden Strafbemessungskriterien, die bereits in vorhergehenden Entscheidungen (Verfahren 2/2007 D) festgestellt wurden, ist die neue, seit dem 1. Juli 2007 gültige „missed test policy“ der NADA und des Deutschen Olympischen Sportbund zu berücksichtigen. Demnach sollen Athleten, die wegen einem Meldepflichtverstoß mit einer Wettkampfsperre belegt werden, von einer Teilnahme an den Olympischen Spielen ausgeschlossen werden. Unabhängig von der rechtlichen Durchsetzbarkeit dieser Ankündigung, ist diese Möglichkeit dieser außerordentlichen Nebenstrafe beim Strafmaß zu berücksichtigen. Die Untersagung der Teilnahme am überragenden sportlichen Wettkampf in der gegenwärtigen Zeit, stellt sowohl eine finanzielle wie persönlich außerordentlich nachhaltige Bestrafung dar.
Der Ausschuss rückt daher von seiner Ansicht, dass bei einer vollständig vereitelten Trainingskontrolle – auch wenn diese lediglich als Meldepflichtverstoß zu werten ist – eine Wettkampfsperre zu verhängen ist, ausdrücklich ab. Eine derartige Wettkampfsperre könnte zum sofortigen Ausschluss von den Olympischen Spielen führen und stellt daher regelmäßig eine unangemessene Sanktion dar.
Im Regelfall wird daher unter den gegenwärtigen Bedingungen lediglich eine öffentliche Verwarnung auszusprechen sein. Dies ist auch vorliegend der Fall.
Mannheim, den 17. September 2007
Jonescheit
Vorsitzender des Rechtsausschusses
Downloads
PDF herunterladen