11. Mai 2021 | Jugend | von Deutsche Sportjugend

Corona: Impfangebot für Engagierte in der Jugendverbandsarbeit

Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Ferienbetreuer*innen in der Kinder- und Jugendarbeit sollten vor Ort prüfen, ob sie ein Impfangebot erhalten können

Wer in „Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe“ tätig ist, erhält bundesweit ein Impfangebot gemäß Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 der Impfverordnung). Darunter fallen beispielsweise Mitarbeiter*innen von Jugendzentren und Sportinternaten. Ferienbetreuer*innen, Trainer*innen und Übungsleiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine und Verbände sollten vor Ort prüfen, ob sie als Engagierte in der Jugendverbandsarbeit jetzt ein Impfangebot erhalten können. 

Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst. 

Einige Landesregierungen schalten Registrierungsmöglichkeiten zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) frei.                     

Da einige Landesregierung die Registrierungsmöglichkeit zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) nun freigeschaltet haben bzw. dies in den nächsten Tagen tun werden, ist haupt- und ehrenamtlichen Übungsleiter*innen, Trainer*innen mit unmittelbarem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen und Jugendleiter*innen zu empfehlen, sich über aktuelle Regelung im eigenen Bundesland zu informieren. Ggf. ist die Buchung für einen Impftermin möglich. In der Regel ist eine entsprechende Bescheinigung des Trägers/des Vereins (sog. Arbeitgeberbescheinigung) vorzulegen. Dafür existieren teilweise Muster in den Bundesländern.

Als Hilfskriterium kann die Erforderlichkeit des Vorlegens eines erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen der Tätigkeit im Sportverein herangezogen werden. Personen, die in der Jugendarbeit im Sportverein tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (vgl. § 72a SGB VIII) gehören immer zur Priorisierungsgruppe 3. 

Allerdings ist das genaue Vorgehen bei den Impfungen immer Auslegungssache der Länder, weshalb es erhebliche Unterschiede geben kann.

Informationen zu den entsprechenden Regelungen in den Bundesländern gibt es unter anderem hier:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Mecklenburg-Vorpommern

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

§4 Absatz 1 Nr. 8